§ 1 Name, Gliederung und Sitz
- Der Verband führt den Namen "LERNEN FÖRDERN - Landesverband Thüringen zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderungen e.V."
- Der Verband ist ein Zusammenschluss von Eltern und Freunden von Menschen mit Lernbehinderungen und Lernbeeinträchtigungen auf Landesebene. Er gliedert sich in Schulvereinen, Institutionen und Einzelmitglieder.
- Der Sitz des Landesverbandes ist bei dem Vorsitz des Vorstandes.
Der Landesverband ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verbandszweck ist die Förderung und Unterstützung von Menschen mit Lernbehinderungen und Benachteiligungen aller Altersstufen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Gründung von Orts- und Kreisvereinigungen, Aufbau von Selbsthilfegruppen,
- Unterstützung und Beratung von Orts- und Kreisvereinigungen, Selbsthilfegruppen, Betroffenen, Eltern, Schulen und weiteren Mitgliedern,
- Informationen und Fortbildungen in allen Bereichen der Förderung der Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung. Insbesondere zur Früherkennung von Entwicklungsverzögerungen unklarer Ursache, vorschulischen, schulischen, schulergänzenden, gesellschaftlichen, beruflichen, gesundheitlichen Fragestellungen und Unterstützung bei der Einrichtung der dazu notwendigen Fördermaßnahmen,
- Interessenvertretung gegenüber Öffentlichkeit, Politik, öffentlicher Verwaltung und weiterer Institutionen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens.
- Der Verband setzt sich mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber der genannten Personengruppe ein. Er gibt heraus und verbreitet zu diesem Zweck Informations- und Aufklärungsschriften und nutzt alle Möglichkeiten der öffentlichen Darstellung der Probleme.
- Der Verband kann Einrichtungen gründen und unterhalten, die der Förderung und / oder Betreuung von Menschen mit Lernbehinderungen oder von Lernbehinderung Bedrohten dienen.
- Der Verband legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen / religiösen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielrichtung.
- Der Verband ist Mitglied im LERNEN FÖRDERN Bundesverband und kann Mitglied in anderen Verbänden ähnlicher Zielrichtung sein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten.
- Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mittel des Verbandes
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Landesverband durch
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- sonstige Zuwendungen
- Die Höhe der an den Landesverband abzuführenden Beiträge richtet sich nach dem Mitgliederbestand. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Landesverbandes sind juristische und natürliche Personen.
- Zu den juristischen Personen gehören Vereinigungen auf Kreis- und Ortsebene, Schulen.und Institutionen. Die Kreisverbände und Ortsvereinigungen werden bei ihrer Gründung Mitglied des Landesverbandes, wenn sie dies schriftlich anzeigen und gleichzeitig mitteilen, wer Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Entsprechendes gilt für den Beitritt bereits bestehender Vereine und Schulen vom Tag der schriftlichen Beitrittserklärung an.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluss.
Ein Austritt aus dem Landesverband ist nur zum Jahresende möglich und ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich anzuzeigen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbandes schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Er ist von dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Landesverbandes nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt des Verbandes gewährleistet bleibt und gefördert wird.
- Der Landesverband kann Fördermitglieder aufnehmen, die den Verband finanziell oder ideell unterstützen. Die Fördermitgliedschaft beinhaltet keine ordentliche Mitgliedschaft.
§ 6 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von 2 Kassenprüfern, die weder dem Vorstand angehören, noch in einem Beschäftigungsverhältnis des Landesverbandes oder seiner Untergliederungen stehen dürfen,
- die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Landesverbandes
- der Beschluss einer Beitragsordnung
- der Beschluss der Wahlordnung unter Berücksichtigung von §7-8 der Satzung
- die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
- Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand alle zwei Jahre einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für notwendig hält, das Vereinsinteresse es erfordert oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Einladungsfrist mit Übersendung der Tagesordnung beträgt für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen zwei Wochen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Jedes juristische Mitglied hat 3 Stimmen, jedes natürliche Mitglied hat 1 Stimme.
- Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.
- Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt einzeln, gewählt sind die Kandidaten, die die absolute Mehrheit der ordnungsgemäß abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, gilt derjenige als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint.
- Bei der Wahl des erweiterten Vorstandes genügt die einfache Mehrheit, sie kann en bloc erfolgen.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
- Satzungsänderungen können nur mit zweidrittel Mehrheit, die Auflösung des Verbandes nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Art der Wahl und einer Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Versammlungsleitung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch einer anderen Person übertragen werden.
- Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Zum erweiterten Vorstand gehören weitere Beisitzer.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Die Arbeit des Vorstandes wird nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung geleitet.
- Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder auf der Vorstandssitzung, zu der der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten sind. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und Stellvertreter. Sie vertreten den Verband je einzeln.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Arbeitskreise
- Zur Prüfung wichtiger Fragen gibt es Arbeitskreise.
- Die Mitglieder der Arbeitskreise werden durch den Vorstand berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 10 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand des Landesverbandes eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer einstellen. Der Vorstand kann ihn mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen und ihn bevollmächtigen, den Landesverband bei jeweils näher zu bezeichnenden Aufgaben zu vertreten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Landesverbandes soll das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich auf den Bundesverband LERNEN FÖRDERN übertragen werden.
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